Regelmäßig entspricht es dem Willen des Plangebers, bei einer Verweisung auf ein Gesetz in den Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgebliche Fassung dieses Gesetzes zu verweisen.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.07.2024 – 7 A 2004/23, nach ibr-