1. Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist, dass ein „vernünftiger Landwirt“ – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.
  2. Für die Frage, ob ein Betriebsleiterwohnhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, bedarf es im Einzelfall der Prüfung, ob etwa wegen einer Tierhaltung grundsätzlich die ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person in unmittelbarer Nähe der zum Betrieb gehörenden Stallungen und Weideflächen erforderlich erscheint.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.08.2024 – 2 A 1104/23, nach ibr-