Eine Bebauungsplanung kann im Regelfall in drei Jahren abgeschlossen werden, so dass sich bei einer für zwei Jahre verhängten Veränderungssperre ein bestimmter Betroffener auf die infolge Anrechnung eintretende Unwirksamkeit der Veränderungssperre dennoch nicht berufen kann, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nachverlängert werden dürfte.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.02.2025 – 2 A 2709/21, nach IBR-