§ 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB bewirkt, dass die dort genannten öffentlichen Belange – zu denen der Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans gehöre – den in Nr. 1 bis 6 näher umschriebenen Vorhaben schlechterdings nicht entgegengehalten werden könnten. Dafür sprechen der Wortlaut, die systematische Stellung und die Entstehungsgeschichte der Norm. Dies gilt grundsätzlich auch für einen Lagerplatz für Boote. Da der beantragte Bootslagerplatz aber nicht den räumlichen Zusammenhang mit dem Bootssteg wahrt (ca. 400m vom Bootssteg entfernt) und daher keine angemessene räumliche Erweiterung mehr darstelle, war das Vorhaben im Ergebnis nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB zulässig.
-BVerwG, Urt. v. 17.02.2011-4 C 9.10-