Eine Doppelhaushälfte als einheitlicher Baukörper liegt dann nicht mehr vor, wenn eines der Merkmale wie die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen um mehr als die Hälfte bei einem Gebäudeteil abweicht.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2014 – 7 A 2725/12-