1. Der Wohnungseigentümer kann sich nur und erst dann auf einen Abstandsflächenverstoß der den Nachbarn begünstigenden Baugenehmigung berufen, wenn der Abstandsflächenverstoß bildlich gesprochen „in sein Sondereigentum“ hinein reicht.
2. Betrifft die Abstandsflächenverletzung „nur“ das gemeinschaftliche Eigentum, ist der Wohnungseigentümer mangels Beschwer nicht klagebefugt.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.07.2015 – 7 B 478/15-