Fordert der Auftraggeber die Vorlage von Referenzen über vergleichbare Leistungen des Bieters innerhalb der letzten drei Jahre bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, so erfüllt ein neu gegründetes Unternehmen, das Referenzen über die ausgeführten Arbeiten eines anderen Unternehmens vorlegt, ohne innerhalb der gesetzten Frist darzulegen, inwieweit es den Auftrag vollständig oder zu einem ganz überwiegenden Teil durch dasselbe Personal des Unternehmens durchführen wird, nicht die geforderten Angaben. Ein insoweit unvollständiges Angebot ist zwingend gemäß §§ 25 Nr. 1 Absatz 2, 21 Nr. 1 Absatz 2 Satz 5 VOB/A (2006) ohne die Möglichkeit eines Aufklärungsgesprächs gemäß § 124 VOB/A (2006) auszuschließen, da es sich um eine unzulässige nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Angebots handeln würde.
-OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.07.2010 – 11 Verg 5/10-