Grundsätzlich bestimmt der Auftraggeber, welche Bewerber er für geeignet hält und welche nicht. Allerdings hat der Auftraggeber auch zwingend die Eignung der Bewerber zu prüfen und vor dieser Prüfung die Mindestanforderungen festzulegen, die die Bewerber erfüllen müssen. Ein Schulbau im Bestand und bei laufendem Betrieb ist besonders anspruchsvoll. An die am Bau beteiligten Architekten und Bauleiter werden deshalb in der Regel erhöhte Anforderungen gestellt. Letztendlich ist aber auf den Einzelfall abzustellen und die Lage und die konkrete Baumaßnahme zu betrachten. Ob der Auftraggeber durchschnittliche, unter- oder überdurchschnittliche Anforderungen an die Fachkunde und Erfahrung der Bewerber stellt, ist diesem vorbehalten. Die Prüfung der Geeignetheit der Bieter ist in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann er dazu verpflichtet werden, die Auftragsgespräche zu wiederholen, neu zu werten und nachvollziehbar zu dokumentieren. Das hat die VK Baden-Württemberg am 28.08.2014 entschieden.
–VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2014 – 1 VK 38/14–