Die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bzw. die Berücksichtigung eines „Mehr an Eignung“ im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist grundsätzlich unzulässig. Die Abgrenzung, ob einzelne Wertungskriterien Eignungs- oder Zuschlagskriterien darstellen, richtet sich danach, ob diese schwerpunktmäßig („im Wesentlichen“) mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags (dann bieterbezogenes Eignungskriterium) oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (dann auftragsbezogenes Zuschlagskriterium) zusammenhängen. Als Zuschlagskriterien dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt, die sich auf eine Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
–VK Bund, Beschl. v. 16.06.2014 – VK 1-38/14–