Ein Landkreis kann grundsätzlich keine Kosten von der Kommune erstattet verlangen, wenn er Schulbuslinien einrichtet, um Schüler aus seinem Gebiet zu Schulen in einen anderen Kreis zu fahren. Weder nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz noch aus anderen Rechtsgrundlagen ergibt sich ein Erstattungsanspruch. Nach dem Schulgesetz sei ausschließlich der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Der Landkreis kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, im Interesse des Landkreises N. als sog. Geschäftsführer ohne Auftrag tätig gewesen zu sein, dem die Kosten seiner Betätigung zu erstatten wären. Denn die Schülerbeförderung sei nach dem Schulgesetz allein Sache des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Schule liegt. Diese hätten zu entscheiden, ob sie Schulbuslinien einrichten. Nicht aber müssten sie für Kosten anderer Körperschaften aufkommen, die eigenständig entschieden hätten, die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler zu befördern, ohne für diese Aufgabe zuständig zu sein und ohne dass eine Kostenvereinbarung mit der eigentlich zuständigen Körperschaft getroffen worden ist.
-VG Koblenz, Urt. v. 24.06.2010 – 7 K 1429/09.KO-