1. Ein Angebot ist auch dann unvollständig und auszuschließen, wenn zwar die Grund-, nicht jedoch die Wahl- bzw. Alternativpositionen ausgefüllt werden.
2. Dabei ist es unerheblich, ob aus Sicht des Bieters die Wahlposition im Widerspruch zu den übrigen Forderungen im Leistungsverzeichnis des Auftraggebers steht. Denn dem Bieter ist es verwehrt, seine eigene Ansicht an die Stelle des Auftraggebers zu setzen und nur solche Positionen auszufüllen, die er für sinnvoll erachtet.
3. Steht die Wahlposition tatsächlich im Widerspruch zu den sonstigen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses, muss der Bieter den von ihm erkannten Verstoß gem. § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber rügen.
-VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.05.2010 – 1 VK 27/10-