Bei der Vorgabe einer bestimmten Stahlsorte handelt es sich um eine technische Spezifikation. Der Auftraggeber muss deshalb in die Beschreibung der entsprechenden Leistungsposition den Zusatz „oder gleichwertig“ aufnehmen.
-VK Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.04.2014 – 2 VK LSA 25/13-