Ein ehemaliges Feuerwehrfahrzeug mit Blaulicht- und Sirenenanlage darf nicht als Pkw genutzt werden. Der weitere Betrieb setzt voraus, dass die Blaulicht- und Sirenenanlage demontiert sowie die gelben Streifen und Schriftzüge wie z.B. „Feierwehr“ entfernt werden. Das Fahrzeug ist in seinem derzeitigen Zustand nicht vorschriftsmäßig im Sinne der StVZO. Danach ist unter anderem die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen bestimmten Institutionen, insbesondere den Einsatz- und Kommandofahrzeugen der Feuerwehren, vorbehalten. Aufgrund seiner Ausstattung wird das Fahrzeug im Verkehr als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr wahrgenommen. Dies ist bei einem Privatfahrzeug nicht zulässig.
-VG Koblenz, Beschl. v. 21.07.2015 – 5 L 599/15.KO-