1. Auch vor der Entscheidung über die (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis, welche wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss von einem Strafgericht entzogen wurde, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d) FeV abzulegen. Der Verordnungsgeber misst der strafgerichtlichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt eigenständige Bedeutung zu. Auch eine solche Entscheidung gibt nach Ablauf der Sperrfrist noch Anlass zu Eignungszweifeln. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob bei der Trunkenheitsfahrt der ansonsten geltende Schwellenwert von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV) überschritten wurde.
2. Unabhängig davon ist eine solche Anordnung auch geboten, wenn bei der Trunkenheitsfahrt die Blutalkoholkonzentration knapp unter 1,6 Promille lag und deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung bestanden hat, wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen.
-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15-