Eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 ist unverwertbar, weil die Geräte nicht alle Messdaten speichern und daher eine zuverlässige nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich ist.
Messergebnisse können durchaus zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden. Wenn sich ein Betroffener jedoch – wie vorliegend – gegen das Messergebnis wende, muss er die Möglichkeit haben, die Validität der standardisierten Messung zu überprüfen. Das sei auch dann der Fall, wenn er zunächst keinen auf der Hand liegenden Einwand – etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen könne. Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört auch, nachforschen zu können, ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit des Vorwurfes gebe. Dies sei dem Beschwerdeführer aber mangels Speicherung der Rohmessdaten verwehrt.
Da die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Gerät TraffiStar S 350 wegen der verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf wirksame Verteidigung unverwertbar sind, hat der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben.
-VerfGH Saarland, Beschl. v. 05.07.2019 – Lv 7/17-