1. Derjenige, der unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt, muss sich im Falle eines Unfalls nur dann einen Verstoß gegen ein so genanntes „faktisches Überholverbot“ vorhalten lassen, wenn sich der Unfall beim Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte. Außerdem schütze ein „faktisches Überholverbot“ nur die von einem gesetzlichen Überholverbot geschützten Verkehrsteilnehmer und nicht auch den von einer Parkplatzausfahrt in die Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmer.
2. Im Bereich einer Parkplatzein- und -ausfahrt eines an der linken Straßenseite gelegenen Lebensmittelmarktes überholte der Motorradfahrer ein vor ihm mit ca. 50 km/h fahrendes Fahrzeug, wobei er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Zu diesem Zeitpunkt bog ein Pkw Renault vom Parkplatz des Lebensmittelmarktes nach rechts auf die Hälverstraße und kollidierte mit dem ihm entgegenkommenden, bereits überholenden Motorrad. Der Kläger zog sich Verletzungen an seinen linken Sprunggelenk und seiner rechten Ferse zu, sein Motorrad erlitt einen Totalschaden. Der Pkw-Halter bzw. -Fahrer müssen 100%igen Schadensersatz zahlen.
-OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2014 – 9 U 149/13-