Stößt ein 14-jähriger Radfahrer, der im innerstädtischen Bereich einen Radweg befährt, mit einem Fußgänger zusammen, der unter Missachtung des Verkehrs gewissermaßen „blindlings“ die Fahrbahn betritt, so tritt ein eventuelles Verschulden des Radfahrers, das darin bestehen könnte, eine Gefahrensituation nicht rechtzeitig erkannt zu haben, spätestens auf der Ebene der Haftungsabwägung nach § 254 BGB vollständig hinter das grobe Verschulden des erwachsenen Verkehrsteilnehmers zurück.
-Saarländisches OLG, Urt. v. 29.11.2011 – 4 U 3/11 – 2-