Ein Mountainbikefahrer, der auf einem Waldweg einen Unfall hatte, erhält kein Schmerzensgeld von der Kommune, da Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzen. Dies ergibt sich aus § 14 BWaldG, § 2 LForstG NRW. Es ist nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssen damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen und sich daraus auch größere Stufen ergeben können. Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und muss jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Soweit der Radfahrer auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend habe beurteilen können, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und ggf. vom Rad absteigen müssen.
-OLG Köln, Urt. v. 23.05.2019 – 1 U 12/19-