1. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich grundsätzlich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit.
2. Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des entschädigungspflichtigen Nutzungsausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen.
3. Das gilt aber wiederum nicht uneingeschränkt, vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen.
-OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.8.2011 – 1 U 54/11-