Die von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage „Section Control“ kann zunächst wieder in Betrieb genommen werden. Der Antrag im Ausgangsverfahren wurde abgelehnt, dass der Polizeidirektion vorläufig untersagt wird, von ihm geführte Fahrzeuge mittels der sog. „Section Control“ (= Abschnittskontrolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. Ausschlaggebend hierfür ist, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestehen, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen wurde und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt ist.
-OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.07.2019 – 12 MC 93/19-