1. Eine bei natürlicher Betrachtung einheitliche Straße zerfällt nicht aus Rechtsgründen in zwei selbständige Anlagen, wenn es sich auf einer Teillänge um eine nur einseitig anbaubare, in eine beidseitig anbaubare übergehende (Erschließungs-) Anlage handelt.
2. Der Aufwand für eine mangelbehaftete, nicht funktionsgerecht erstellte Entwässerungseinrichtung kann nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden.
-OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07.07.2011 – 4 L 401/08-