1. Die Stadt S. kann von den Eigentümern eines Hotels und einer Residenz im Stadtteil Bad B. die Abführung einer Fremdenverkehrsabgabe B (Kurtaxe) nach der Anzahl der Übernachtungen in ihren Häusern verlangen. Die Berechtigung der beklagten Stadt, für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Bad B. Kurbeiträge zu erheben, folgt bereits aus der staatlichen Anerkennung dieses Stadtteils als Kur- und Erholungsort nach dem Kurortgesetz und ist damit zugleich auf diesen Teil des Stadtgebietes beschränkt. Ihr steht nicht entgegen, dass dort als Kureinrichtung im Wesentlichen nur noch das Thermalbad vorgehalten werde.
2. Auch ist die vorliegende, lediglich überschlägige Kalkulation des Beitragssatzes – 0,50 Euro pro Übernachtung – rechtlich nicht zu beanstanden. Einer vollständigen Kalkulation bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn gar keine volle Deckung der kurtaxefähigen Aufwendungen angestrebt werde. So aber liege es hier, da das Thermalbad der Stadt auch nicht annähernd kostendeckend betrieben werden kann.
3. Auch sind die Eigentümer des Hotels verpflichtet, ihre Übernachtungsgäste zu melden, die Kurtaxe bei ihnen einzuziehen und diese dann bei der Stadt abzuliefern. Die Meldepflicht ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie an das Meldegesetz anknüpft. Die weiteren Pflichten ergeben sich aus dem Kommunalabgabengesetz, welches der Gemeinde die Möglichkeit einräume, den Vollzug von Beitragssatzungen durch die Heranziehung Dritter zu erleichtern. Eine unzumutbare Belastung der Eigentümer ist hiermit nicht verbunden, zumal diese als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes unmittelbar von dem bestehenden Kur- und Erholungsangebot profitiere.
-VG Koblenz, Urt. v. 08.11.2012 – 6 K 643/12.KO-