Eine kreisangehörige Stadt muss aufgrund einer kommunalaufsichtlichen Verfügung des Landrates Auskunft darüber erteilen, ob eine Abfall- und Wertstofflogistik N. GmbH bei der Sammlung des Altpapiers im Stadtgebiet N. im Auftrag der Stadt oder als gewerbliche Sammlerin handelt und ferner, wohin die Erlöse aus dem Verkauf des Altpapiers geflossen sind.
-VG Düsseldorf, Urt. v. 10.08.2012 – 1 K 3229/11-