1. Bei einem abschnittsweisen Ausbau einer Bahnstrecke sind die Lärmschutzbelange der Anwohner in Folgeabschnitten so zu berücksichtigen, dass diese nicht infolge von Verzögerungen beim weiteren Ausbau in der Zwischenzeit in unbilliger Weise einer hohen Lärmbelastung ausgesetzt sind.
2. Die Kläger sind Eigentümer von Wohnhäusern, die im Stadtgebiet von Oldenburg an der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven liegen. Sie wenden sich gegen die Planfeststellung für den zweigleisigen Ausbau von zwei nördlich von Oldenburg gelegenen Teilstrecken der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven. Diese Eisenbahnstrecke soll in mehreren Abschnitten ertüchtigt werden, um eine leistungsfähige Hinterlandanbindung des mittlerweile in Betrieb genommenen Tiefseehafens „JadeWeserPort“ sicherzustellen. Die Kläger können verlangen, dass das Eisenbahn-Bundesamt nochmals über die Gewährung von Lärmschutz für den Übergangszeitraum bis zur Realisierung des Streckenausbaus im Abschnitt Oldenburg entscheidet. Dabei muss insbesondere die Bedeutung der Nachtruhe berücksichtigt werden.
–BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 – 7 A 28.12-