Es gibt kein Verbot der Vermittlung „freier“ Schornsteinfeger zum Schutz von Bezirksschornsteinfegermeistern in Deutschland. Wegen der gebotenen europarechtsfreundlichen Auslegung deutscher Rechtsnormen kann die Tätigkeit der Vermittler nicht mit einer Niederlassung der ausländischen Schornsteinfeger gleichgestellt werden. Die regelmäßige Vermittlung von Schornsteinfegerleistungen an andere deutsche oder ausländische Schornsteinfeger und die logistische Abwicklung solcher Verträge durch die Vermittler kann nicht unterbunden werden.
-LG Berlin, Beschl. v. 18.03.2010 – 16 O 3/10-