Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine ehemals in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegene Straße
Liegt eine bei natürlicher Betrachtung einheitliche Anlage/Einrichtung teilweise in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, so zerfällt sie an der Satzungsgrenze aus Rechtsgründen in zwei beitragsrechtlich selbstständige Teile. Nach Aufhebung der Sanierungssatzung ist für die Festlegung der Anlage/Einrichtung maßgeblich, wie weit diese während der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets ausgebaut worden ist. Die Freistellung von Beitragspflichten gemäß § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB bezieht sich auf alle Fälle, in denen Ordnungsmaßnahmen nach § 146 Abs. 1 BauGB vorliegen und daher ein Sanierungsausgleichsbetrag erhoben werden kann.
-OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.11.2009-9 LA 175/08-