Frischwassermengen, die nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden sind, müssen bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug gebracht werden. Die Regelung in einer Entwässerungsgebührensatzung der Stadt B., nach der erst Mengen über 20 cbm abgezogen werden (sog. Bagatellgrenze), ist unwirksam. Bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren wird nach dem sog. Frischwassermaßstab die Schmutzwassermenge anhand des vom Gebührenschuldner bezogenen Frischwassers berechnet.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab (wahrscheinlich wird so viel Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet, wie bezogen worden ist) ist zulässig, sofern die Satzung vorsieht, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen – etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung – abgezogen werden. Die Regelung einer Bagatellgrenze für die Abzugsmenge ist an dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen. Eine Ungleichbehandlung ist danach nur zulässig, wenn sie sich durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe rechtfertigen lässt.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.2012 – 9 A 2646/11-