Der Erlass einer Polizeiverordnung – nach der das Mitführen zerbrechlicher Behältnisse verboten ist, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar war, dass deren Inhalt beim dauerhaften Verweilen konsumiert werden sollte – erfordert nach dem Polizeigesetz das Vorliegen einer abstrakten Polizeigefahr. Die Schwelle zu einer solchen Gefahr ist erst überschritten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das verbotene Verhalten regelmäßig und typischerweise erhebliche Rechtsgutverletzungen zur Folge habe. Zwar steht außer Zweifel, dass von Glas- und Porzellanscherben ein gewisses Risiko ausgeht. Allerdings muss es in dem betroffenen Gebiet in der Vergangenheit zu entsprechenden Schnittverletzungen gekommen bzw. eine nachvollziehbare Statistik oder auch nur Hochrechnung vorhanden sein.
Reine Vorsorgemaßnahmen sich durch die Ermächtigungsgrundlage im Polizeigesetz nicht gedeckt. Die Exekutive darf das besondere Mittel der Polizeiverordnung nur zur Abwehr polizeilicher Gefahren einsetzen. Im Bereich der Gefahrenvorsorge ist es allein Sache des Gesetzgebers, Risiken zu bewerten und zu bewältigen.
-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.07.2012 – 1 S 2603/11-