Der Landkreis M.-K. und das Land R.-P. sind im Rahmen der Amtshaftung nicht schadenersatzpflichtig, obwohl Ende der 90er Jahre über einen Bauvorbescheidsantrag betreffend die Errichtung eines SB-Warenhauses verspätet entschieden wurde.
Es bestehen keine Ersatzansprüche gegen den Landkreis, da dieser seinerzeit auf Weisung des Landes gehandelt hat. Nach den Grundsätzen des Beamtenrechts bindet das geltende Recht den Amtsträger an die Weisung seines Vorgesetzten, so dass auch bei einer möglicherweise (objektiv) rechtswidrigen Maßnahme kein pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten des Angewiesenen anzunehmen ist.
-OLG Koblenz, Urt. v. 12.04.2012 – 1 U 126/10-