Anlieger sind bei teilweisem Straßenausbau nicht in jedem Fall beitragspflichtig. Im Falle von Sanierungsmaßnahmen kommt es für die Frage der Abgrenzung zwischen beitragsfreier Instandsetzung (= allgemeine Straßenunterhaltung) und beitragsfähiger Erneuerung nicht nur auf qualitative Gesichtspunkte, z.B. den Ablauf der üblichen Nutzungsdauer, die Vergleichbarkeit des neuen Ausbauzustandes mit dem ursprünglichen an, sondern auch auf einen quantitativen Aspekt, nämlich das Ausmaß der Arbeiten an der jeweiligen Straßenanlage.
Für eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme muss die Straßenanlage insgesamt als die nach dem Gesetz maßgebliche Einrichtung (§ 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes) in den Blick genommen werden. Beitragsfähigkeit ist nur anzuerkennen, wenn die von den Bauarbeiten erfassten Teilstrecken einen nicht nur untergeordneten Bereich erfasst. Einen Prozentanteil hierfür sieht das Gesetz nicht vor. In der Regel ist erst ab einer Teilstrecke von mindestens einem Viertel der gesamten Straßenlänge dem Anlieger ein Vorteil zuzurechnen, der die Beitragsfähigkeit auslöst. Unterhalb dieser Schwelle ist grundsätzlich nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung nicht auf die gesamte Einrichtung übergreift. Ausnahmen sind nur bei außergewöhnlich kurzen oder langen Straßen denkbar.
-BayVGH, Urt. v. 28.01.2010 – 6 BV 08.3043-