Ein bei einer Kommunalwahl gewähltes Ratsmitglied, das sich zu dieser Zeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, hat Anspruch darauf, vom Bürgermeister als Ratsmitglied verpflichtet zu werden. Mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist das aktive Dienstverhältnis beendet und dem Zweck der Vermeidung von Interessenkollisionen, dem die Inkompatibilitätsbestimmungen des Kommunalwahlgesetzes dienten, genüge getan. Durch die Bewilligung der Altersteilzeit verändern sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Beschäftigten und des Dienstherrn. Der Beschäftigte nimmt insgesamt nicht mehr nach den Direktiven des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Dienststelle teil. So verliert er auch das aktive Wahlrecht zum Personalrat und eine evtl. bestehende Mitgliedschaft erlischt. Demgegenüber muss der hohe Wert der Wahlrechtsgleichheit in der Demokratie beachtet werden, der Ausschlüsse vom passiven Wahlrecht nur in besonderen Ausnahmefällen zulässt.
-VG Trier, Urt. v. 23.02.2010 – 1 K 666/09.TR-