1. Bekanntmachungsfehler der Aufsichtsbehörde bei der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens der Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes sowie bei der Ladung zu dessen Gründungsverhandlung führen zur Unwirksamkeit der in der Gründungsverhandlung getroffenen Beschlüsse und damit auch zur Unwirksamkeit der Gründungssatzung.
2. Die fehlende Bestimmtheit des Verbandsgebiets in der Gründungssatzung eines Wasser- und Bodenverbandes führt zu deren Unwirksamkeit.
4. Die im Zivilrecht entwickelte Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft, nach der als rechtsfähig gegründete, wenn auch fehlerhafte Verbände, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst werden können, ist nicht in der Weise auf das Recht der Wasser- und Bodenverbände übertragbar, dass ein Wasser- und Bodenverband, dessen Errichtung und/oder Entstehung fehlerhaft ist, bis zur Feststellung des Fehlers als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen behandelt wird.
-Hess. VGH, Urt. v. 11.11.2011 – 7 A 2465/10-