Die Eigentümer eines Grundstücks in der Verbandsgemeinde Hö.-Gr. haben keinen Anspruch auf die Errichtung von Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt. Zwar hat die Verbandsgemeinde eine Zusicherung auf Errichtung der Poller erteilt, wenn auch die Errichtung nicht zwingend geboten gewesen ist, da die Eigentümer keinen Anspruch auf eine geradlinige Grundstücksausfahrt haben. Die Zusicherung hat allerdings ihre Wirksamkeit verloren, da die Gemeinde nun auf Grund geänderter Rechtslage eine solche Zusicherung nicht mehr hat abgeben können. Denn bloße Poller sind nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen und daher auch keine Verwaltungsakte. Unabhängig davon dürfen die Poller aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen nicht mehr zugesagt werden. Denn wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt werden, kann hierdurch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder erschwert werden. Die Poller sind auch nicht zum Schutz der Garagenausfahrt der Kläger erforderlich.
-VG Koblenz, Urt. v. 22.02.2010 – 4 K 774/09.KO-