- Der Landkreis B. kann von einem privaten Unternehmen, welches ein Rückholsystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen betreibt, verlangen, dass es die Entsorgungseinrichtungen des Landkreises für Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mitbenutzt.
- Der Landkreis hat keinen Anspruch auf Abschluss des von ihm unterbreiteten Vertrages. Das Entgelt ist entsprechend der kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätze kooperativ zu ermitteln.
-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2012 – 10 S 2554/10-