Der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer Ortseinfahrt liegt, hat keinen Anspruch auf Anbringung einer Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Nach der Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeuge-Rückhaltesysteme (RPS) sind Schutzmaßnahmen nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben: Sachschäden sind insoweit nur zu berücksichtigen, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur – wie hier – für einen einzelnen Anlieger besteht. Ein Anspruch auf die Schutzplanke bestehe auch nicht deshalb, weil sich auf dem Grundstück ein Gastank befindet. Für diesen Schutz ist der Eigentümer selbst verantwortlich, da er den Gastank nach Errichtung der Straße aufgestellt hat.
-VG Koblenz, Urt. v. 26.04.20104 – K 1138/09.KO-