1. Die Einhaltung des in § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG normierten Schlechterstellungsverbots kann nicht mit Schätzungen, sondern nur mit konkreten Berechnungen anhand des tatsächlich verfügbaren Zahlenmaterials belegt werden.
2. Der rückwirkende Erlass einer Übernachtungssteuersatzung scheidet wegen des Erfordernisses einer Abwälzbarkeit aus.
3. Eine Beschränkung der Steuerpflicht auf Teile des Hoheitsgebiets ist allenfalls zulässig, wenn sie aus sachgerechten Gründen gesetzlich vorgesehen ist oder wenn besondere Gründe die durch die Beschränkung herbeigeführte Ungleichbehandlung rechtfertigen.
4. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs kann zum Schuldner der Übernachtungssteuer bestimmt werden.
-OVG Lüneburg, Urt. v. 26.01.2015 – 9 KN 309/13-