Die im Juli 2017 eingeführte kommunale Vergnügungssteuer für das Vermitteln und Verfolgen von Wetten (Wettbürosteuer) ist verfassungswidrig; das Gericht hat daher das BVerfG angerufen. Die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein solcher Stückzahlmaßstab ist ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehle. Die Steuer ist auf Abwälzung auf den Wettkunden als eigentlichen Steuerträger angelegt. Sein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehender Aufwand soll besteuert werden. Doch dieser Aufwand des Wettkunden ergebe sich nicht aus der Anzahl der Bildschirme in einem Wettbüro.
-FG Bremen, Beschluss v. 19.06.2019 – 2 K 37/19