Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist Auskunftserteilung nach dem presserechtlichen Auskunftsanspruch verpflichtet. Obwohl es sich um eine Bundesbehörde handelt, ist sie nach Landesrecht zur Auskunft verpflichtet. Der presserechtliche Auskunftsanspruch gehört grundsätzlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Presserecht und nicht als Annex zur jeweiligen Sachkompetenz. Jedenfalls umschließe das Recht des Bundes, die Behördenorganisation für seine Liegenschaftsverwaltung zu regeln, nicht die Kompetenz zur Regelung von Presseauskünften. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss deshalb nach Landesrecht gegenüber der Presse ermessensfehlerfrei Auskunft erteilen über den wesentlichen Inhalt des Mietvertrags mit der Modemesse. Dies ist insbesondere der Mietzins, die Vertragsdauer, etwaige Sonderkündigungsrechte sowie Leistungspflichten der Vermieterseite. Insoweit überwiegt das von der Presse vertretene öffentliche Informationsinteresse die gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen des Bundes, des Landes Berlin und der Messebetreiberin.
– OVG NWR, Urt. v. 18.12.2013 – 5 A 413/11 –