Die Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig, da ein schwerwiegender Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit nicht zu rechtfertigen ist. Im europäischen Recht verlangt der sog. Direktwahlakt, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments in jedem Mitgliedstaat nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Das Wahlverfahren bestimmt sich – vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften des Direktwahlaktes – in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.
-BVerfG, Urt. v. 26.02.2014 – 2 BvE 2/13-