1. Die Benennung eines anschlussbeitragspflichtigen Grundstücks nach seiner katasteramtlichen Bezeichnung führt grundsätzlich dazu, dass der Beitragsbescheid nicht hinreichend bestimmt ist, wenn an dem Grundstück Wohnungseigentum bzw. Teileigentum i.S.d. Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet worden ist.
2. Etwas anderes gilt aber, wenn eine zweifelsfreie Bestimmung der der Beitragspflicht unterliegenden Wohnung anhand des im Beitragsbescheid angegebenen Miteigentumsanteils möglich ist.
3. Der Umstand, dass der Erwerber eines Baugrundstücks in einem Erschließungsgebiet auch die sog. Kosten der „inneren Erschließung“ trägt, befreit ihn nicht von der Anschlussbeitragspflicht für die Gesamtanlage („äußere Erschließung“).
4. Die Festsetzungshöchstfrist von 30 Jahren gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG-MV ist rechtmäßig.
-VG Greifswald, Urteil vom 25.07.2019 – 3 A 415/17 HGW, nach ibr-