1. Die Sammlungen durch gewerbliche Altpapiersammler auf der Grundlage des jetzt geltenden
Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist zulässig. Das Gesetz erlaubt die Untersagung von gewerblichen
Sammlungen, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Sammlungen entgegenstehen. Solche
überwiegenden öffentlichen Interessen sind nicht feststellbar, da weder die Funktionsfähigkeit der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger noch die des Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen
gefährdet ist. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger ist nicht wesentlich beeinträchtigt. Da die Kommunen das Einsammeln von Altpapier
eingestellt hat, wird ihnen durch die Sammlungen der Unternehmen kein Altpapier entzogen. Relevante
Auswirkungen auf die Abfallgebühren haben die Sammlungen nicht. Die Sammlungen erschweren auch
nicht die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb oder unterlaufen diese.
2. Die Unternehmen waren vormals im Auftrag der drei Kommunen tätig. Im Zuge der stark gestiegenen
Altpapierpreise ab dem Jahr 2008 lösten die Kommunen die bestehenden Auftragsverhältnisse mit den
Unternehmen auf bzw. stellten diese ruhend. Die Unternehmen führten die Sammlungen eigenständig
und eigenverantwortlich weiter, waren also nicht mehr für die Kommunen tätig, was für letztere
Kostenvorteile hat(te). Der Kreis, der für die Verwertung des Altpapiers zuständig ist, soweit es von den
Kommunen eingesammelt und ihm überlassen wird, untersagte daraufhin die Sammlungen im Juli 2010
auf der Grundlage des damals geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
– OVG NRW, Urt. v. 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –