Hat sich ein aus der Architektenliste gelöschter ehemaliger Architekt in einem Vergleich dazu verpflichtet, nicht mehr als Architekt aufzutreten, so muss er nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Dementsprechend ist er verpflichtet, die Löschung entsprechender Einträge der Branchendienste und Suchportale zu veranlassen. Er muss unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Begriffe durchzuführen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört ein regelmäßiges Durchsuchen des Internets auf noch vorhandene Einträge, vor allem dann, wenn er darauf hingewiesen wird.
-LG Bonn, Urteil vom 01.06.2016 – 1 O 354/15-