Zwei nebeneinander liegende Reihengräber auf dem Friedhof der Ortsgemeinde M. dürfen eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten. Gegen die Gemeinde besteht einen Anspruch auf Zustimmung zu der beantragten Grabeinfassung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Satzung Doppelgräber wirksam ausschließt, verstoßt die geplante Umgestaltung der Grabstätten hiergegen nicht. Rechtlich handelt es sich nämlich weiterhin um zwei Reihengräber. Zwar entsteht der optische Eindruck eines Doppelgrabes, es sei jedoch nicht zu erkennen, weshalb dies der Würde des Friedhofes widersprechen soll. Durch die gleichzeitige Herstellung der Gräber und die identischen Ruhezeiten kann es auch nicht dazu kommen, dass bei Auflösung eines der beiden Reihengräber ein die Würde des Friedhofs beeinträchtigender Torso einer vermeintlichen ehemaligen Doppelgrabstelle entsteht. Da eine Situation wie die vorliegende in einem Ort mit 600 Einwohnern sicher nicht häufig vorkommt, ist auch eine Gefahr für die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Friedhofes nicht zu befürchten. Hinzu kommt, dass die Friedhofssatzung keine Größenbeschränkung für Reihengräber vorsieht.
-VG Koblenz, Urt. v. 18.02.2010 – 1 K 1260/09.KO-