Die anlässlich der Corona-Pandemie verordnete weitreichende Betriebsuntersagung für Verkaufsstellen des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen gilt weiterhin. Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Coronaschutzverordnung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, soweit sie nicht ausdrücklich privilegiert sind. Privilegiert und damit weiterhin erlaubt sind im Wesentlichen nur noch solche Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des Grundbedarfs dienen.
Die angegriffene Regelung hat ihre Grundlage im Infektionsschutzgesetz des Bundes. Die grundsätzliche Betriebsuntersagung belastet die betroffenen Unternehmen auch nicht unangemessen. Nach der Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts drohe angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens mit teils schweren Krankheitsfällen in absehbarer Zeit ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine gravierende Überlastung des Gesundheitswesens. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte erforderlich ist, um die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus zu verlangsamen. Das schließt die Vermeidung nicht zur Deckung des Grundbedarfs notwendiger Kundenkontakte ein; die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit tritt gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück. Der mit der Coronaschutzverordnung bezweckte Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Bei der Abwägung der gegenläufigen Positionen sei zudem zu berücksichtigen, dass die Eingriffsintensität für die betroffenen Betriebe durch eine Ausnahmeregelung für den Versandhandel und die weiterhin bestehende Möglichkeit zur Auslieferung oder Abholung der Waren abgemildert werde. Die Verordnung tritt überdies bereits am 19.04.2020 wieder außer Kraft. Ungeachtet dessen besteht für den Verordnungsgeber eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht der getroffenen Maßnahmen.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE, nach juris-