Der Antrag einer Gemeinde und eines betroffenen Grundstückseigentümers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss für die „380 kV-Leitung Vieselbach-Altenfeld“ wird abgelehnt, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat.
Die Einwände der Gemeinde und des Grundstückseigentümers gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind nicht stichhaltig. Die erforderliche Planrechtfertigung folge aus dem Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz. Diese Bedarfsfeststellung bindet die Planfeststellungsbehörde und das Gericht und wäre im Eilverfahren nur dann unbeachtlich, wenn die Einschätzung des Gesetzgebers evident sachwidrig wäre. Abwägungsmängel liegen nicht vor. Für eine nachhaltige Beeinträchtigung der Antragstellerin als staatlich anerkannter Erholungsort und als Fremdenverkehrsgemeinde sowie der Ausflugsgaststätte des Antragstellers ist nichts dargetan. Auf den behaupteten Verstoß gegen Vorschriften des Arten- und des Landschaftsschutzes kommt es nicht an.
-BVerwG, Beschl. v. 24.05.2012 – 7 VR 4.12-