Der Anspruch auf Genehmigung eines neu gegründeten Berufskollegs für Technische Dokumentation ist abzulehnen, weil die Gebührenordnung gegen das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verstößt. Dieses Verbot besagt, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden darf. Das heißt, die Ersatzschule muss in dem Sinne allgemein zugänglich sein, da sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann. Dabei beträgt die obere Grenze des durchschnittlichen monatlichen Schulgelds ca. 150 € im Zeitraum 2008/2009. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von ca. 150 € ist sichergestellt, dass – bei entsprechender Schulgeldstaffelung – eine Privatschule grundsätzlich für nahezu alle Bevölkerungskreise zugänglich ist. Das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot gilt auch für private berufliche Schulen.
-VG Stuttgart, Urt. v. 02.02.2010 – 13 K 3238/09-