Hinsichtlich des Beginns der vierjährigen Festsetzungsfrist für sanierungsrechtliche Ausgleichszahlungen gem. § 154 BauGB ist auch dann nicht auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung abzustellen, wenn die Gemeinde die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung pflichtwidrig unterlässt. Die Frist für die Festsetzung dieser Abgabe beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Abgabe entsteht gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung. Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit beansprucht auch bei der Festsetzung saierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge Geltung. Dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit wird auf der Grundlage allgemeiner Instrumente wie etwa dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben oder allgemeinen Verjährungsregeln hinreichend Rechnung getragen.
Die förmliche Aufhebung hatte die Stadt erst im Jahre 2006 beschlossen, obwohl die letzten Sanierungsmaßnahmen bereits im Jahre 1989 durchgeführt worden waren. Die Bescheide waren daher aufzuheben.