Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn nur derjenige das Zahntechnikerhandwerk selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben darf, der die Meisterprüfung bestanden oder eine Ausnahmebewilligung erhalten hat.
Für das Zahntechnikerhandwerk gelten, wie für andere Gesundheitshandwerke Besonderheiten, die eine besondere Prüfung erfordern. Insbesondere besteht hier anders als in den meisten anderen Handwerksberufen nicht die – die begrenzende Wirkung des Meisterzwanges abschwächende – gesetzliche Möglichkeit, dass Altgesellen ohne Meisterbrief einen Betrieb selbstständig übernehmen könnten. Derart „gefahrgeneigte Tätigkeiten“ sollen nur von Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbstständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. Dieses Qualifikationserfordernis ist als Beitrag zum Gesundheitsschutz selbst dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn ein Großteil der in Deutschland legal auf den Markt gelangenden zahntechnischen Produkte nicht von einem Zahntechnikermeister oder unter seiner Aufsicht hergestellt werden, sondern entweder aus dem Ausland oder aus zahnärztlichen Praxislabors stammten.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.11.2017 – 4 A 1113/13-