Die Durchführung eines Losverfahrens zur Aufnahme auf die staatliche Internationale Schule bei einem Bewerberüberhang von dauerhaft in Berlin lebenden Schüler verfassungsgemäß ist. Die Regelung des § 5a Abs. 8 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung (Aufnahme VO-SbP), wonach die Aufnahme im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler bei einem Bewerberüberhang ausschließlich durch Los erfolge, ist sei verfassungsmäßig.
-VGH Berlin, Beschl. v. 10.04.2019 – VerfGH 5/19-