Die Satzung der Stadt Ludwigsburg über verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2017 verstößt gegen das Sonntagsverkaufsverbot des Ladenöffnungsgesetzes und ist daher unwirksam. Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen abweichend vom grundsätzlichen Sonntagsverkaufsverbot Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Daher können solche Veranstaltungen nur dann „Anlass“ einer ausnahmsweisen sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten würden, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben – sie dürfen gegenüber der Sonntagsöffnung nicht in den Hintergrund gedrängt werden. Reine „Alibiveranstaltungen“, die lediglich dazu dienen sollen, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen, seien unzulässig.
Bei den beiden „Oldtimer-Sternfahrten“ im Jahr 2017 hatte es sich nicht um zulässige Anlässe für die Sonntagsöffnungen gehandelt. Beide Veranstaltungen „standen und fielen“ mit der Ladenöffnung im Tammerfeld, wo auf dem dortigen Parkplatz die Sternfahrten geendet hätten und die Präsentation der Oldtimer für ein interessiertes Publikum stattgefunden hatte. Dies zeigt sich u.a. darin, dass diese Veranstaltungen ohne die finanzielle Unterstützung durch die dortige Werbegemeinschaft in Höhe von über 30.000 Euro pro Veranstaltung nicht durchführbar gewesen sei.
-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.03.2019 – 6 S 357/17-